Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 416/2024

kundgemacht 30.12.2024 RIS↗
Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung 2025
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung der Erneuerbaren-Förderpauschale für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 (Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 416/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung 2025 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 416/2024 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2024,, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt für die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2027:

  1. Ziffer eins
    für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer
    60 524,03 Euro;
  2. Ziffer 2
    für die an der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer
    60 524,03 Euro;
  3. Ziffer 3
    für die an der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer
    8 992,14 Euro;
  4. Ziffer 4
    für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer
    553,36 Euro;
  5. Ziffer 5
    für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer
    19,02 Euro.