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BGBl. II Nr. 420/2024

kundgemacht 30.12.2024 RIS↗
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 6↗RIS↗

Erhebungsart

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage römisch eins Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
    1. Ziffer eins
      Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage römisch eins Spalte C genannten Datenquellen,
    2. Ziffer 2
      eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen oder
    3. Ziffer 3
      eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3,
  2. Absatz 2,Soweit die Merkmale nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, zu erfolgen.