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BGBl. II Nr. 420/2024

kundgemacht 30.12.2024 RIS↗
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachung BGBl. II Nr. 420/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 420/2024 § 8↗RIS↗

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage

Paragraph 8,

Die Erhebungen über die Eier und Küken sind in der Häufigkeit gemäß Anlage römisch zwei Spalte D über den Referenzzeitraum oder zum Stichtag gemäß Anlage römisch zwei Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume oder zu im Kalenderjahr 2025 gelegenen Stichtagen, durchzuführen.