bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze;
BGBl. II Nr. 48/2024
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder LF-VEMF)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Inhalt des Maßnahmenprogramms
Paragraph 10,
Im Maßnahmenprogramm gemäß Paragraph 9, sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie
- Litera aalternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern kommt,
- Litera bdie Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit eine möglichst geringe Exposition für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen,
- Litera cdie angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen;
- Ziffer 3Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie
- Litera aArbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,
- Litera bArbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird;
- Ziffer 4technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern wie Erdung oder Potenzialausgleich, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen;
- Ziffer 5organisatorische Maßnahmen, wie
- Litera aAbstandsvergrößerung zur Feldquelle, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition,
- Litera bBegrenzen der Dauer und Intensität der Exposition gegenüber Feldern mit thermischer Wirkung.