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BGBl. II Nr. 48/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder LF-VEMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 48/2024× zu LF-VEMF×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder (LF-VEMF) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 48/2024 § 10↗RIS↗

Inhalt des Maßnahmenprogramms

Paragraph 10,

Im Maßnahmenprogramm gemäß Paragraph 9, sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:

  1. Ziffer eins
    bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie
    1. Litera a
      alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern kommt,
    2. Litera b
      die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit eine möglichst geringe Exposition für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen,
    3. Litera c
      die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie
    1. Litera a
      Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,
    2. Litera b
      Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird;
  4. Ziffer 4
    technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern wie Erdung oder Potenzialausgleich, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen;
  5. Ziffer 5
    organisatorische Maßnahmen, wie
    1. Litera a
      Abstandsvergrößerung zur Feldquelle, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition,
    2. Litera b
      Begrenzen der Dauer und Intensität der Exposition gegenüber Feldern mit thermischer Wirkung.