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BGBl. II Nr. 49/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 49/2024× zu LF-VOLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen (LF-VOLV) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 49/2024 § 14↗RIS↗

Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Absatz 4,) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen.
  2. Absatz 2,Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, zB Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.
  3. Absatz 3,Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Absatz 4,) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
  4. Absatz 4,Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Absatz eins, und 3 ist zu beurteilen
    1. Ziffer eins
      ortsbezogen oder
    2. Ziffer 2
      personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.
  5. Absatz 5,Das Verzeichnis lärmexponierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 234, Absatz 4, Ziffer 6, LAG ist für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.