Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 49/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 49/2024× zu LF-VOLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen (LF-VOLV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 49/2024 § 5↗RIS↗

Grenzwerte für bestimmte Räume

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Ziffer eins, bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Ziffer eins, bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:
    1. Ziffer eins
      LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden;
    2. Ziffer 2
      LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      LA,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind.
  2. Absatz 2,Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.