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BGBl. II Nr. 49/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 49/2024× zu LF-VOLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen (LF-VOLV) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 49/2024 § 9↗RIS↗

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. Absatz 2,Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 190, LAG) geeignete Maßnahmen aus den Paragraphen 10, bis 13 auswählen und durchführen.
  3. Absatz 3,Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach Paragraph 187, Absatz 5, LAG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den Paragraphen 10, bis 13 festlegen und durchführen:
    1. Ziffer eins
      Auslösewerte für Vibrationen,
    2. Ziffer 2
      Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm,
    3. Ziffer 3
      Grenzwerte für bestimmte Räume.