Absatz eins,Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
BGBl. II Nr. 49/2024
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen LF-VOLV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
Paragraph 9,
- Absatz 2,Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 190, LAG) geeignete Maßnahmen aus den Paragraphen 10, bis 13 auswählen und durchführen.
- Absatz 3,Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach Paragraph 187, Absatz 5, LAG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den Paragraphen 10, bis 13 festlegen und durchführen:
- Ziffer einsAuslösewerte für Vibrationen,
- Ziffer 2Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm,
- Ziffer 3Grenzwerte für bestimmte Räume.