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BGBl. II Nr. 50/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung LF-JSVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 50/2024× zu LF–JSVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung (LF–JSVO) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 50/2024 § 3↗RIS↗

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß Paragraph 4, der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LF-VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024,, überschritten wird.
  2. Absatz 2,Verboten sind Arbeiten
    1. Ziffer eins
      in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft LF-VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,, überschritten sind;
    2. Ziffer 2
      mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
    3. Ziffer 3
      unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
  4. Absatz 4,Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, in der geltenden Fassung.