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BGBl. II Nr. 51/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit (Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 51/2024× zu LF-BS-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung (LF-BS-V) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 51/2024 § 5↗RIS↗

Arbeitsstuhl

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muss mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.
    3. Ziffer 3
      Die Sitzhöhe muss verstellbar sein.
    4. Ziffer 4
      Die Rückenlehne muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder der fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist oder auf Wunsch, eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.