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BGBl. II Nr. 52/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung LF-VOPST)
Kundmachung BGBl. II Nr. 52/2024× zu LF-VOPST×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 52/2024 § 6↗RIS↗

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder auf Grund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195 und Paragraph 197, des LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      Die Maßnahmen gemäß Paragraph 8,,
    2. Ziffer 2
      die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und die damit verbundenen potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,
    4. Ziffer 4
      das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
    5. Ziffer 5
      die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck,
    6. Ziffer 6
      sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
    7. Ziffer 7
      die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel.
  2. Absatz 2,Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 196, LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
    2. Ziffer 2
      die Maßnahmen gemäß Paragraph 8,,
    3. Ziffer 3
      die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung.