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BGBl. II Nr. 52/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung LF-VOPST)
Kundmachung BGBl. II Nr. 52/2024× zu LF-VOPST×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 52/2024 § 9↗RIS↗

Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr Folgendes zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu benutzen:
    1. Ziffer eins
      geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder
    2. Ziffer 2
      geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), sofern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie
    3. Ziffer 3
      geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.
  2. Absatz 2,Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
  3. Absatz 3,Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Absatz eins, und 2 ist zu beurteilen
    1. Ziffer eins
      ortsbezogen oder
    2. Ziffer 2
      personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.