Absatz eins,Unter Schutzkleidung versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (zB Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung).
BGBl. II Nr. 53/2024
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Schutzkleidung
Paragraph 16,
- Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
- Ziffer einsmechanische Gefahren durch Stiche, Schnitte, Scheuern, Stäube, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände, Kontakt mit Schneiden oder Sägen oder anderen spitzen oder scharfen Gegenständen,
- Ziffer 2elektrische Gefahren wie elektrische Spannung und elektrostatische Aufladung,
- Ziffer 3Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere bei Kontakt mit hautschädigenden oder hautgängigen Arbeitsstoffen,
- Ziffer 4Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
- Ziffer 5Gefahren durch starke Verunreinigungen,
- Ziffer 6Gefahren durch optische Strahlung,
- Ziffer 7Gefahr von Bissen oder sonstigen Verletzungen insbesondere durch Tiere,
- Ziffer 8Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
- Ziffer 9Gefahren bei Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des innerbetrieblichen Fahrverkehrs.
- Absatz 3,Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen:
- Ziffer einskörperliche Belastung,
- Ziffer 2Tragedauer pro Arbeitseinsatz,
- Ziffer 3Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht,
- Ziffer 4Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen.
- Absatz 4,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Schutzkleidung gewährleisten, dass entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze beschränkt werden. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Pausen zu gewähren.
- Absatz 5,Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
- Ziffer einsallfällig erforderliche Pflegehinweise für die Haut,
- Ziffer 2richtiges An- und Ablegen der Schutzkleidung,
- Ziffer 3zulässige Tragedauer,
- Ziffer 4allfällig erforderliche Regenerationszeiten und Maßnahmen zwischen den Trageperioden,
- Ziffer 5allfällig erforderliche ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion.