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BGBl. II Nr. 53/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 53/2024× zu LF-PSA-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (LF-PSA-V) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 53/2024 § 16↗RIS↗

Schutzkleidung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Unter Schutzkleidung versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (zB Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung).
  2. Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      mechanische Gefahren durch Stiche, Schnitte, Scheuern, Stäube, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände, Kontakt mit Schneiden oder Sägen oder anderen spitzen oder scharfen Gegenständen,
    2. Ziffer 2
      elektrische Gefahren wie elektrische Spannung und elektrostatische Aufladung,
    3. Ziffer 3
      Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere bei Kontakt mit hautschädigenden oder hautgängigen Arbeitsstoffen,
    4. Ziffer 4
      Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
    5. Ziffer 5
      Gefahren durch starke Verunreinigungen,
    6. Ziffer 6
      Gefahren durch optische Strahlung,
    7. Ziffer 7
      Gefahr von Bissen oder sonstigen Verletzungen insbesondere durch Tiere,
    8. Ziffer 8
      Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
    9. Ziffer 9
      Gefahren bei Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des innerbetrieblichen Fahrverkehrs.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      körperliche Belastung,
    2. Ziffer 2
      Tragedauer pro Arbeitseinsatz,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht,
    4. Ziffer 4
      Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen.
  4. Absatz 4,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Schutzkleidung gewährleisten, dass entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze beschränkt werden. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Pausen zu gewähren.
  5. Absatz 5,Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      allfällig erforderliche Pflegehinweise für die Haut,
    2. Ziffer 2
      richtiges An- und Ablegen der Schutzkleidung,
    3. Ziffer 3
      zulässige Tragedauer,
    4. Ziffer 4
      allfällig erforderliche Regenerationszeiten und Maßnahmen zwischen den Trageperioden,
    5. Ziffer 5
      allfällig erforderliche ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion.