Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 54/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung LF-VGÜ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2024× zu LF-VGÜ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung (LF-VGÜ) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.06.2024 – 02.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 54/2024 · danach: BGBl. II Nr. 330/2024 § 6↗RIS↗

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 240, Absatz 3, LAG

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
    1. Ziffer eins
      eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, LF-GKV;
    2. Ziffer 2
      biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 223, Absatz 7, LAG;
    3. Ziffer 3
      Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten;
    4. Ziffer 4
      inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der LF-VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,, überschritten werden;
    5. Ziffer 5
      elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, LF-VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,, überschritten werden, oder wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, und 2 gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Nachtarbeit leisten oder
    2. Ziffer 2
      die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
    sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
  4. Absatz 4,Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins, und 3 dürfen nur von Ärztinnen bzw. Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen bzw. -medizinern gemäß Paragraph 247, Absatz 2, LAG entsprechen.