Absatz eins,Eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr bzw. sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
BGBl. II Nr. 54/2024
Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung LF-VGÜ)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Gesundheitliche Eignung
Paragraph 9,
- Absatz 2,Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,