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BGBl. II Nr. 56/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 56/2024× zu Zeugnisformularverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zeugnisformularverordnung 26 § 0↗RIS↗
§ 6cgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 10.06.2022 – 15.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 214/2022 · danach: BGBl. II Nr. 56/2024 § 6c↗RIS↗
in Kraft ab 16.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 56/2024 § 6c↗RIS↗
Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes
§ 6c.
Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester der semestrierten Oberstufe (1) Die gemäß § 26b 11 Abs. 6b Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß abweichend vom oder zusätzlich zum stundenplanmäßig vorgesehen Unterricht des besuchten Semesters oder der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen besuchten Schulstufe im selben Semester oder auf der selben Schulstufe besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen sind in dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum des Semester- oder Jahreszeugnisses anzuführen.
(2) Über die gemäß § 11 Abs. 6b Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen eines höheren als dem besuchten Semester oder einer höheren als der besuchten Schulstufe ist ein das Semesterzeugnis oder das Jahreszeugnis ergänzendes gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Die in diesem Zeugnis angeführten Leistungen sind dem dort ausgewiesenen Semester oder der dort ausgewiesenen Schulstufe zuzurechnen.