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BGBl. II Nr. 56/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 56/2024× zu Zeugnisformularverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zeugnisformularverordnung 26 § 0↗RIS↗
§ 6dneu
in Kraft ab 16.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 56/2024 § 6d↗RIS↗

Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes

Paragraph 6 d,

Wurde einer Schülerin oder einem Schüler gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes die Teilnahme an einer von ihrem oder seinem Stundenplan abweichenden Unterrichtsveranstaltung im selben Semester oder auf der selben Schulstufe oder eines niedrigeren oder höheren Semesters oder einer höheren Schulstufe unter gleichzeitiger Befreiung von der Teilnahme einer stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltung des im betreffenden Schuljahr besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe genehmigt, ist dies in einem gemäß der Anlage 18 zu gestaltenden Anhang zum Semesterzeugnis oder zum Jahreszeugnis zu dokumentieren. In diesem Anhang ist festzuhalten, für welche Unterrichtsveranstaltungen und in welchem Ausmaß die Teilnahme und die Befreiung genehmigt wurden.