Absatz eins,Die gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b, 2 c, 3 und 3 a VBG und Paragraph 3, Absatz 2 b, 3 und 3 a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, sowie durch Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 14, VBG und Paragraph 3, Absatz 14, LVG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind abweichend von Paragraph eins, bereits dann als Vordienstzeiten anzurechnen, wenn die der Berufspraxis vorangegangene abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation für die wahrgenommene berufliche Tätigkeit dargestellt hat.
BGBl. II Nr. 67/2024
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis
Paragraph 2,
- Absatz 2,Für die die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd gemäß Paragraph 38, Absatz 7, VBG erfüllenden Lehrpersonen sind die nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, als Ernennungserfordernis vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.