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BGBl. II Nr. 67/2024

kundgemacht 27.02.2024 RIS↗
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Kundmachung BGBl. II Nr. 67/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 28.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 67/2024 § 4↗RIS↗

Anrechnung von Berufspraxiszeiten für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Allgemeinbildung (Paragraph 38, Absatz 2 und 7 VBG, Paragraph 3, Absatz 2 und 7 LVG)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung im Bereich der Primarstufe, der Sekundarstufe 1, der Bildungsanstalten, der Fachschulen für Sozialberufe sowie der Schulen für Sozialbetreuungsberufe sind Zeiten einer nützlichen Tätigkeit im Kindergarten- und Hortwesen, soweit diese als ausgebildete Elementar- oder Hortpädagogin oder als Elementar- oder Hortpädagoge geleistet worden sind, im Ausmaß von bis zu sechs Jahren anzurechnen.
  2. Absatz 2,Für Lehrpersonen sind mit dem Fach des abgeschlossenen Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende nützliche Berufspraxiszeiten (gegebenenfalls zusätzlich zu Zeiten gemäß Absatz eins,) bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
  3. Absatz 3,Als Berufspraxiszeiten im Sinne des Absatz 2, gelten insbesondere die in Paragraph 3, Absatz 3, genannten sowie die im Folgenden angeführten Zeiten:
    1. Ziffer eins
      für im Unterrichtsgegenstand Informatik ausgebildete Lehrpersonen: eine Tätigkeit in der Informatikbranche, beispielsweise in der Systementwicklung oder in der Netzwerkbetreuung;
    2. Ziffer 2
      für im Fremdsprachenunterricht ausgebildete Lehrpersonen: eine vor allem auf Kommunikation in der lebenden Fremdsprache, für die das Lehramt erlangt worden ist, angelegte berufliche Tätigkeit im Ausland;
    3. Ziffer 3
      für im Gegenstand Musikerziehung oder Instrumentalunterricht ausgebildete Lehrpersonen: eine berufliche Tätigkeit als Dirigentin oder als Dirigent, als Musikerin oder als Musiker in einem Orchester oder als Mitglied einer Band oder als Solomusikerin oder als Solomusiker,
    4. Ziffer 4
      für im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport ausgebildete Lehrpersonen: Tätigkeiten als Trainer/in im sportlichen Bereich, Fitnesstrainerin oder Fitnesstrainer;
    5. Ziffer 5
      für im Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung oder im technischen und textilen Werkunterricht ausgebildete Lehrpersonen: Tätigkeit als freischaffende Künstlerin oder als freischaffender Künstler,
    6. Ziffer 6
      eine berufliche Tätigkeit in der Jugendwohlfahrt mit dem Schwerpunkt Betreuung von Kindern und Jugendlichen.