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BGBl. II Nr. 67/2024

kundgemacht 27.02.2024 RIS↗
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Kundmachung BGBl. II Nr. 67/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 28.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 67/2024 § 5↗RIS↗

Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit oder Lehrtätigkeit als ausgebildete Lehrperson
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines Lehrpersonenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
    2. Ziffer 2
      an einer Pädagogischen Hochschule

sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.

  1. Absatz 2,Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule sind im Ausmaß von bis zu acht Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
  2. Absatz 3,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.