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BGBl. II Nr. 77/2024

kundgemacht 14.03.2024 RIS↗
EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Marktprämienverordnung 2022 geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 77/2024× zu EAG-MPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Marktprämienverordnung (EAG-MPV) 113 § 0↗RIS↗
§ 8aufgehoben
in Kraft 05.10.2022 – 14.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 369/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2024 § 8↗RIS↗

3. Abschnitt
Bestimmungen zum Antrag auf Marktprämie

Anzulegende Werte für Windkraftanlagen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Höhe des anzulegenden Wertes in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen wird für die Antragstellung im Kalenderjahr 2022 gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EAG wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Normstandort
      7,98 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Auf den anzulegenden Wert gemäß Absatz eins, ist ein Korrekturfaktor nach den Vorgaben des Paragraph 7, anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird, es sei denn, es kommt Absatz 3, zur Anwendung.
  3. Absatz 3,Für Windkraftanlagen, für die bereits ein Antrag auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils des EAG bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht war, ist abweichend von Absatz 2, der gemäß Absatz eins, festgelegte Wert als anzulegender Wert heranzuziehen.