BGBl. II Nr. 77/2024
EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Marktprämienverordnung 2022 geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1 Schlussteil, lit c, lit d (neu)
Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen
§ 9.
(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 2024 und 2023 2025 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen
a) für die ersten 500 000 kWh
b) für die nächsten 500 000 kWh
c) für die nächsten 1 500 000 kWh
d) für die nächsten 2 500 000 kWh
e) über 5 000 000 kWh hinaus
2. für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
a) für die ersten 500 000 kWh
b) für die nächsten 500 000 kWh
c) für die nächsten 1 500 000 kWh
d) für die nächsten 2 500 000 kWh
e) über 5 000 000 kWh hinaus
3. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
a) einem Revitalisierungsgrad bis 60%
aa) für die ersten 500 000 kWh
bb) für die nächsten 500 000 kWh
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh
dd) über 2 500 000 kWh hinaus
5,00 Cent/kWh;
b) einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
aa) für die ersten 500 000 kWh
bb) für die nächsten 500 000 kWh
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh
dd) über 2 500 000 kWh hinaus
c) einem Revitalisierungsgrad von über 200%
aa) für die ersten 500 000 kWh
bb) für die nächsten 500 000 kWh
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh
dd) über 2 500 000 kWh hinaus
4. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
a) für die ersten 5 000 000 kWh
b) für die nächsten 20 000 000 kWh
c) über 25 für die nächsten 20 000 000 kWh hinaus
d) über 45 000 000 kWh hinaus
12,75 Cent/kWh.
(2) Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.