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BGBl. II Nr. 83/2024

kundgemacht 21.03.2024 RIS↗
Änderung der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2024× zu LA-V 2013×

Änderungen durch diese Kundmachung

Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 (LA-V 2013) 41 § 0↗RIS↗
§ 7geändert
in Kraft 01.01.2013 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 509/2012 · danach: BGBl. II Nr. 83/2024 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.2024 – 05.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 83/2024 · danach: BGBl. II Nr. 103/2025 § 7↗RIS↗
Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen
§ 7.
Für Nutzungsüberlassungen zwischen haushaltsführenden Stellen von nicht dem § 6 unterliegenden Objekten sind ab 1. Jänner 2013 marktübliche Benützungsvergütungen und Bewirtschaftungskosten zu entrichten. Bei der Berechnung der Benützungsvergütungen können aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die in der Anlage 3 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012 in der jeweils geltenden Fassung, ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Hierüber sind jedenfalls schriftliche Verwaltungsübereinkommen abzuschließen, die insbesondere das Ausmaß der Nutzfläche, die Dauer der Überlassung sowie die Höhe der Benützungsvergütung und der Bewirtschaftungskosten zu enthalten haben.