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BGBl. II Nr. 87/2024

kundgemacht 25.03.2024 RIS↗
Meldeverordnung FinStab 2024
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 87/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldeverordnung FinStab 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 87/2024 § 1↗RIS↗

Abschnitt 1: Unkonsolidiertes Risiko

Paragraph eins, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden.