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BGBl. II Nr. 87/2024

kundgemacht 25.03.2024 RIS↗
Meldeverordnung FinStab 2024
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 87/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldeverordnung FinStab 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 87/2024 § 10↗RIS↗

Paragraph 10, Meldetechnische Bestimmungen

  1. Absatz eins,Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.