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BGBl. II Nr. 87/2024

kundgemacht 25.03.2024 RIS↗
Meldeverordnung FinStab 2024
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 87/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldeverordnung FinStab 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 87/2024 § 5↗RIS↗

Abschnitt 3: Finanzinformationen betreffend Auslandstochterbanken

Paragraph 5, Meldung betreffend vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sind verpflichtet, hinsichtlich aller Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind und deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, Meldungen gemäß Paragraph 6, zu erstatten. Die Meldung bezüglich derartiger Tochterunternehmen erfolgt auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.