Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 87/2024

kundgemacht 25.03.2024 RIS↗
Meldeverordnung FinStab 2024
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 87/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldeverordnung FinStab 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 87/2024 § 8↗RIS↗

Paragraph 8, Meldefristen

  1. Absatz eins,Die Meldungen entsprechend der Beilage A1 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Meldungen entsprechend den Beilagen A2, A3 und B sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Meldungen gemäß Paragraph 6, sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.