Absatz eins,Die Meldungen entsprechend der Beilage A1 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 87/2024
Meldeverordnung FinStab 2024
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8, Meldefristen
- Absatz 2,Die Meldungen entsprechend den Beilagen A2, A3 und B sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
- Absatz 3,Die Meldungen gemäß Paragraph 6, sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.