Meldepflichtige haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
BGBl. II Nr. 88/2024
Datenmodellverordnung 2024
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10, Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß Paragraph 9, haben die Meldungen von Wertpapierdaten mittels des in Litera a, angeführten Wertpapier-Cubes sowie – bei Zugehörigkeit zu einem oder beiden in Litera b und c angeführten Melderkreis – zusätzlich mittels des entsprechenden Wertpapier-Cubes gemäß Litera b, oder Litera c, zu erstatten:
- Litera a
- Litera bSofern Meldepflichtige gemäß Paragraph eins, der FinStab-VO meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac2 (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.
- Litera cSofern Meldepflichtige gemäß Paragraph eins und Paragraph 3, der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac3 (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.