SHS-VO
BGBl. II Nr. 88/2024
Datenmodellverordnung 2024
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Abschnitt 7
SHSG und Verbriefungsmeldung konsolidiert
Paragraph 17, Meldepflichten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in Paragraph 18, angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungGKE-V 2018