BGBl. II Nr. 88/2024
Datenmodellverordnung 2024
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22, Code-Ausprägungen zu den Abschnitten 2 bis 4
Sofern die in den Beilagen Aa1 bis Ac3 verwendeten Attribute in Beilage Ad angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.