EZB-Monetärstatistik-VO
BGBl. II Nr. 88/2024
Datenmodellverordnung 2024
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Abschnitt 3
Meldung zu Einlagen und Sachkonten
Paragraph 5, Meldepflichten
Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in Paragraph 6, angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungEZB-Zinssatzstatistik-VO
- StrichaufzählungZABIL-VO hinsichtlich der gemäß Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Anlage 14 und Anlage 15 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder
- StrichaufzählungFinStab-VO 2024 hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den Paragraphen eins, 2 und 3 jener Verordnung.