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BGBl. II Nr. 89/2024

kundgemacht 27.03.2024 RIS↗
Änderung der Liebhabereiverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Liebhabereiverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 89/2024× zu Liebhabereiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Liebhabereiverordnung 5 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 16.01.1993 – 27.03.2024 · idF BGBl. Nr. 33/1993 · danach: BGBl. II Nr. 89/2024 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 28.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 89/2024 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.