Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 9/2024

kundgemacht 11.01.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 9/2024× zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen 5131 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1
in Kraft 05.06.1976 – 11.01.2024 · idF BGBl. Nr. 291/1975 · danach: BGBl. II Nr. 9/2024 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 12.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 9/2024 § 14↗RIS↗
Zeugnis
§ 14.
(1) Kann die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihr bzw. ihm auf ihr bzw. sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.