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BGBl. II Nr. 9/2024

kundgemacht 11.01.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 9/2024× zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen 5131 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 28.08.2019 – 11.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 257/2019 · danach: BGBl. II Nr. 9/2024 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 12.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 9/2024 § 5↗RIS↗
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen
§ 5.
(1) Als Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmswerberin Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit geeignet ist. Die Arbeitszeit ist zwischen zwei und vier Stunden anzusetzen.
1. der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
2. der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
3. der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
4. der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß § 9 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, festgelegt.
(3) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Anforderungen gelten entsprechend für die Eignungsprüfung an Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe unter Berücksichtigung der für diese Schulform notwendigen Eignung.
(4) Die in Abs. 1 genannten Anforderungen werden jedenfalls durch den positiven Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß § 63b des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, erfüllt.