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BGBl. II Nr. 91/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗
69. Novelle zur KDV 1967
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (69. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 91/2024× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 3201 § 0↗RIS↗
§ 15bneu
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 91/2024 § 15b↗RIS↗

Arbeitsscheinwerfer

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Als Arbeitsscheinwerfer kommen nur solche Scheinwerfer oder Leuchten in Betracht, die keiner anderen Leuchtenkategorie zugeordnet werden können. Der Arbeitsscheinwerfer muss unabhängig von allen anderen Leuchten eingeschaltet werden können.
  2. Absatz 2,Wenn Arbeitsscheinwerfer in Fahrtrichtung angebracht sind, müssen sie bei Fahrten im Verkehr bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 abgedeckt sein.