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BGBl. II Nr. 91/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗
69. Novelle zur KDV 1967
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (69. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 91/2024× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 3201 § 0↗RIS↗
§ 64dgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 6 (neu)
in Kraft 01.07.1989 – 28.03.2024 · idF BGBl. Nr. 683/1988 · danach: BGBl. II Nr. 91/2024 § 64d↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. II Nr. 91/2024 § 64d↗RIS↗
Ausbildung von Fahrlehrern Ermächtigte Ausbildungsstätten
§ 64d.
§ 64c über die Ausbildung von Fahrschullehrern ist auf die Ausbildung von Fahrlehrern sinngemäß anzuwenden, ausgenommen die Abschnitte 13 und 14 (Pädagogik II und Unterrichtsübungen) gemäß Anlage 10d. (1) Sofern in § 64c eine Ausbildung in Ausbildungsstätten vorgesehen ist, sind darunter Ausbildungsstätten zu verstehen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Ausbildungsstätte über
1. geeignetes Fachpersonal,
2. geeignete Räumlichkeiten im Sinne des § 64a Abs. 1,
3. Lehrmittel im Sinne des § 64a Abs. 3 sowie
4. Schulfahrzeuge im Sinne des § 63a und des § 63b Abs. 2
verfügt.
(3) Die Ausbildung hat unter der Aufsicht und Verantwortung einer die Ausbildung leitenden Person zu erfolgen. Diese Person hat die organisatorische und fachlich qualifizierte Abwicklung der Ausbildung sicherzustellen.
(4) Für Fachvorträge müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:
1. je eine Person, die von den kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nominiert wird,
2. eine rechtskundige Person,
3. eine Person, welche an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung das Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen oder die Reifeprüfung/Diplomprüfung an einer Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden hat,
4. eine Person, die über besondere pädagogische Kenntnisse in der Erwachsenenbildung verfügt,
5. eine Person, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung das Studium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen hat und über verkehrspsychologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,
6. eine Person, die eine Fahrschullehrberechtigung besitzt und
a) die während der Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 unmittelbar vorangehenden fünf Jahre hauptberuflich in einer Fahrschule unterrichtet hat oder
b) in den unmittelbar vorangegangenen fünf Jahren in einer ermächtigten Ausbildungsstätte ausgebildet hat, sowie
7. für die Vermittlung von Risikokompetenz eine Person, die über besondere Kenntnisse von risikopädagogischen Methoden zur Unfallprävention verfügt; die Absolvierung der Zusatzausbildung qualifiziert auch in Verbindung mit dem Einsatz risikopädagogischer Methoden im Rahmen der Fahrausbildung nicht zu deren Durchführung als Fachvortragender.
Die in Z 1 bis 7 genannten Personen müssen im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sein. Wenn eine Lehrkraft mehrere der in Z 1 bis 7 angeführten Anforderungen erfüllt, kann sie für die betreffenden Fachvorträge allein zur Verfügung stehen.
(5) Die Ermächtigung ist jeweils auf die Dauer von längstens fünf Jahren zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch vorliegen. Sie ist zu widerrufen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Erteilung vor dem Ablauf der Frist weggefallen ist.
(6) Die Ausbildung darf nur durch das Fachpersonal erfolgen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen und nach Maßgabe der Lehrinhalte der Anlage 10d zu erfolgen.