BGBl. I Nr. 100/2024
Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) sowie Änderung des Rezeptpflichtgesetzes, des Apothekengesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) erlassen wird und das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertAbs 1 Z 3, Z 9, Z 10 (neu), Z 11 (neu); Abs 2; Abs 2a; Abs 3 (entfallen); Abs 3a (entfallen); Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 Z 12 bis Z 14
Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen
§ 32.
(1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen (Trainingstherapieliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
1. Eintragungsnummer,
2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
3. akademischer Grad akademische Grade,
4. Geburtsdatum und Geburtsort,
… 3 unveränderte Absätze
5. Staatsangehörigkeit,
6. Qualifikationsnachweis,
7. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
8. Telefonnummer und Emailadresse,
9. Dienstgeber einschließlich Adresse Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis),
10. Berufssitz(e),
11. Dienstgeber und Dienstort(e),
(2) Die gemäß unter Abs. 1 Z 1 bis, 2, 3, 9, 10 bis, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
(2a) Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen Trainingstherapieliste aufzubewahren.
Schlagworte