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BGBl. I Nr. 100/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) sowie Änderung des Rezeptpflichtgesetzes, des Apothekengesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) erlassen wird und das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

MTD-Gesetz 2024 (MTDG) neu § 0↗RIS↗
§ 57neu
in Kraft 01.09.2024 – 01.01.2035 · idF BGBl. I Nr. 100/2024 § 57↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit in den MTD-Berufen im Bereich der Humanmedizin ausübt, ausgenommen Paragraphen 25 und 26, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in den MTD-Berufen heranzieht, oder
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen eins, Absatz eins, und 3 Absatz eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
    4. Ziffer 4
      einer oder mehreren in Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraphen 34 bis 40, Paragraph 49, Absatz 3, sowie Paragraph 50, Absatz 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von Absatz eins, Ziffer eins, ist, wer
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten des Berufs der Logopädin / des Logopäden, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz berechtigt zu sein,
      1. Litera a
        in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt in Österreich, das spätestens seit dem 1. Jänner 2025 besteht, und
      2. Litera b
        nach konkreter ärztlicher Anordnung sowie unter Aufsicht einer Ärztin / eines Arztes oder einer Logopädin / eines Logopäden
      ausübt und
    2. Ziffer 2
      einen Abschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen
      1. Litera a
        Studiums der Klinischen Linguistik oder
      2. Litera b
        sprachwissenschaftlichen Studiums mit dem Studienschwerpunkt Klinische Linguistik
      an einer österreichischen Universität erworben hat.
  4. Absatz 4,Ausgenommen von Absatz eins, Ziffer 2, ist, wer Personen gemäß Absatz 3, heranzieht.