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BGBl. I Nr. 106/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz und das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 – SVÄG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 119 § 0↗RIS↗
§ 97geändertAbs 4
in Kraft 31.12.2021 – 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 237/2021 · danach: BGBl. I Nr. 106/2024 § 97↗RIS↗
in Kraft 20.07.2024 – 31.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 106/2024 § 97↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 97.
(1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst den nach seinem Eintritt (§ 76 Z 2) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
(2) Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gemäß Abs. 4 bis 7 gebühren auch für die im § 78 Abs. 2 genannten Angehörigen und für die gemäß § 78 Abs. 7 in der Satzung den Angehörigen gleichgestellten Personen.
(3) Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
(4) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Säuglingsschwestern Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 84, 85 und 88 gewährt.
(5) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 86 bis 88 gewährt.
… 7 unveränderte Absätze
(6) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.
(7) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 90 bis 93 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die oder aus der Anstalt zu übernehmen.
(8) Betriebshilfe oder Wochengeld (§ 98) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Anmerkung
Art. 5 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 lautet: „Im § 97 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe (§ 9)“.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Schlagworte
Kinderkrankenschwester, Mutterpflege
§ 97geändertAbs 4
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2024) · idF BGBl. I Nr. 65/2024 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 106/2024 § 97↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 106/2024 § 97↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 97.
(1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst den nach seinem Eintritt (§ 76 Z 2) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
(2) Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gemäß Abs. 4 bis 7 gebühren auch für die im § 78 Abs. 2 genannten Angehörigen und für die gemäß § 78 Abs. 7 in der Satzung den Angehörigen gleichgestellten Personen.
(3) Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
(3a) Hebammenbeistand nach Abs. 4 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.
(4) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Säuglingsschwestern Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 84, 85 und 88 gewährt.
(5) Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 86 bis 88 gewährt.
… 7 unveränderte Absätze
(6) Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.
(7) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 90 bis 93 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die oder aus der Anstalt zu übernehmen.
(8) Betriebshilfe oder Wochengeld (§ 98) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Anmerkung
Art. 5 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 lautet: „Im § 97 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe (§ 9)“.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Schlagworte
Kinderkrankenschwester, Mutterpflege