BGBl. I Nr. 108/2024
Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil II
Bundesgesetz, mit dem das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert wird (Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil II – BBKG 2024 Teil II)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1; Abs 2
Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung
§ 6.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten gerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach den §§ 153c bis 153e StGB § 2 durch Unternehmen die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGB Abs. 1 zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.
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