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BGBl. I Nr. 114/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Fahrgastrechtenovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden (Fahrgastrechtenovelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz 117 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 6; Abs 4; Abs 7 bis Abs 10
in Kraft 01.07.2013 – 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 40/2013 · danach: BGBl. I Nr. 114/2024 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 114/2024 § 22↗RIS↗
4. Hauptstück
Fahrgastbeirat
Einrichtung eines Fahrgastbeirates
§ 22.
(1) Der Bundesminister/die Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie errichtet einen Fahrgastbeirat und ernennt dessen Mitglieder.
(2) Die Aufgabe des Fahrgastbeirates ist insbesondere die Beratung des Bundesministers/der der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Fahrgastrechte sowie der Qualitätskriterien für die vom Bund bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
(3) Der Fahrgastbeirat setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen; es sind dies
1. ein Vertreter/eine Vertreterin Mitglied des Bundesministeriums für Verkehr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. ein Vertreter/eine Vertreterin Mitglied des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend Bundeskanzleramts,
3. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, ein Mitglied des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
4. ein Vertreter/eine Vertreterin Mitglied der Schienen-Control GmbH,
5. ein Vertreter/eine Vertreterin Mitglied der Bundesarbeitskammer,
6. ein Vertreter/eine Vertreterin Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich.
(4) Der Bundesminister/die Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt den Vorsitz des Fahrgastbeirates. Dieser/diese Sie bzw. er kann einen dauernden Stellvertreter/eine eine dauernde Stellvertreterin Stellvertretung bestimmen.
(5) Die Bestellung der Mitglieder des Fahrgastbeirates ist auf die Dauer von vier Jahren zu beschränken und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dieses ist berechtigt an den Sitzungen des Fahrgastbeirates teilzunehmen.
(6) Die Mitgliedschaft im Fahrgastbeirat ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung oder auf einen Ersatz von Reisekosten.
(7) Der Vorsitzende/die Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Fahrgastbeirates bzw. deren dauernder Stellvertreter/dauernde Stellvertreterin die dauernde Stellvertretung können im Einzelfall Nichtmitglieder (Auskunftspersonen, Sachverständige) zur Mitarbeit im Fahrgastbeirat heranziehen.
(8) Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden mindestens jährlich sowie dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Zu den Die Sitzungen des Fahrgastbeirates ist sind stets unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit angemessener Vorlaufzeit einzuberufen.
(9) Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind nicht öffentlich. Über die den Mitgliedern Die Mitglieder haben über im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Fahrgastbeirat zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen, Daten und Angelegenheiten ist Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Berichterstattung eines Mitgliedes an die jeweils entsendende Organisation.
(10) Der Fahrgastbeirat hat sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers/der der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedarf.