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BGBl. I Nr. 114/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Fahrgastrechtenovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden (Fahrgastrechtenovelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz 117 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 01.07.2013 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 40/2013 · danach: BGBl. I Nr. 114/2024 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 114/2024 § 5↗RIS↗
Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten
§ 5.
Fahrgäste, die eine andere Zeitfahrkarte besitzen und denen während der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die Bestimmungen des § 4 sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und der unaufgeforderten Auszahlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach Ende der Geltungsdauer geltend gemacht werden. § 9 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.