BGBl. I Nr. 114/2024
Fahrgastrechtenovelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden (Fahrgastrechtenovelle 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 2 (entfallen), Anm (neu); Abs 3 bis Abs 6; Abs 7 (neu); Abs 8 (neu)
Erstattung
§ 9.
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat bei Fahrausweisen für Einzelfahrten bis vor dem ersten Geltungstag, bei Zeitfahrkarten und Gruppenfahrausweisen innerhalb deren Geltungsdauer den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Fahrausweis nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenfahrausweisen von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden ist.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2025 in Kraft)
(3) Der Erstattungsbetrag gemäß Abs. 1 ist gebührenfrei auszuzahlen, wenn der Fahrausweis aus Gründen, die das Eisenbahnunternehmen zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist. In den Beförderungsbedingungen ist festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist. Erstattungsbeträge unter vier Euro pro Person können von einer Auszahlung ausgeschlossen werden. Das Eisenbahnunternehmen kann die Erstattung von Fahrausweisen beim Kauf über einen bestimmten Vertriebsweg an die Einhaltung besonderer Bedingungen knüpfen.
(4) Die Zahlung bzw. die Zahlungsanweisung zur Erstattung hat außer in entsprechend begründeten Fällen innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrages auf Erstattung zu erfolgen. Der Erstattungsbetrag gemäß Abs. 1 und 2 ist auch nach dem ersten Geltungstag gebührenfrei auszuzahlen, wenn der Fahrausweis oder die Reservierung aus Gründen, die das Eisenbahnunternehmen zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist. Der Erstattungsbetrag ist dabei auch bei Beträgen die unter der in Abs. 3 festgelegten Betrag liegen, vollständig und ohne Erhebung von Gebühren auszubezahlen.
(5) Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie beim Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag. Die Zahlung bzw. die Zahlungsanweisung zur Erstattung hat außer in entsprechend begründeten Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrages auf Erstattung zu erfolgen.
(6) Diese Bestimmungen zur Das Eisenbahnunternehmen hat Anträge der Fahrgäste auf Erstattung gelten des Fahrpreises mindestens am Fahrkartenschalter, im Postweg und barrierefrei über die eigene Internetseite anzunehmen; dies gilt auch für die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich Anträge der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen Fahrgäste auf Entschädigung.
(7) Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie beim Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.
(8) Diese Bestimmungen gelten auch für die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.
§ 9geändertAbs 2 (neu)
Erstattung
§ 9.
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat bei Fahrausweisen für Einzelfahrten bis vor dem ersten Geltungstag, bei Zeitfahrkarten und Gruppenfahrausweisen innerhalb deren Geltungsdauer den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Fahrausweis nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenfahrausweisen von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden ist.
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat bei Reservierungen für einen Sitzplatz bis vor dem ersten Geltungstag den Preis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn die Reservierung nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenreservierungen von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden ist. Eisenbahnunternehmen können für die Erstattung von Reservierungen eine angemessene Gebühr in Höhe von maximal 50% des Reservierungspreises vorsehen, sofern die Stornierung nicht mindestens zehn Tage vor dem Gültigkeitstag erfolgt.
(3) In den Beförderungsbedingungen ist festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist. Erstattungsbeträge unter vier Euro pro Person können von einer Auszahlung ausgeschlossen werden. Das Eisenbahnunternehmen kann die Erstattung von Fahrausweisen beim Kauf über einen bestimmten Vertriebsweg an die Einhaltung besonderer Bedingungen knüpfen.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Der Erstattungsbetrag gemäß Abs. 1 und 2 ist auch nach dem ersten Geltungstag gebührenfrei auszuzahlen, wenn der Fahrausweis oder die Reservierung aus Gründen, die das Eisenbahnunternehmen zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist. Der Erstattungsbetrag ist dabei auch bei Beträgen die unter der in Abs. 3 festgelegten Betrag liegen, vollständig und ohne Erhebung von Gebühren auszubezahlen.
(5) Die Zahlung bzw. die Zahlungsanweisung zur Erstattung hat außer in entsprechend begründeten Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrages auf Erstattung zu erfolgen.
(6) Das Eisenbahnunternehmen hat Anträge der Fahrgäste auf Erstattung des Fahrpreises mindestens am Fahrkartenschalter, im Postweg und barrierefrei über die eigene Internetseite anzunehmen; dies gilt auch für Anträge der Fahrgäste auf Entschädigung.
(7) Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie beim Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.
(8) Diese Bestimmungen gelten auch für die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.