Absatz eins,Abweichend von Paragraph 21 a, Absatz 2, sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.
BGBl. I Nr. 120/2024
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 sowie des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39aaufgehoben
Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
Paragraph 39 a,
- Absatz 2,Abweichend von den Paragraphen 13 k, Absatz eins, 13 o, und 21 Absatz 2, sind im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 keine Zuschläge zu entrichten.
- Absatz 3,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 6, verfallen Urlaubsansprüche, die in den Jahren 2017 und 2018 erworben wurden, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. Mai des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Urlaubsansprüche, die in den Jahren 2019 und 2020 erworben werden, verfallen bis zum 30. April des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.