Absatz eins,Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht ist vom Halter, mit Ausnahme von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, der Behörde zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung, falls vorhanden die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale sowie die Angabe der betreuenden Tierärztin bzw. des betreuenden Tierarztes zu enthalten. Nähere Bestimmungen über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.
BGBl. I Nr. 124/2024
Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31bneu
Haltung von Tieren zur Zucht
Paragraph 31 b,
- Absatz 2,Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, mit Ausnahme von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder von in Zoos gehaltenen Tieren, bedarf bei Überschreitung nachstehender Grenzwerte einer Bewilligung nach Paragraph 23, Eine bewilligungspflichtige Zucht liegt jedenfalls dann vor, wenn jährlich mehr als die folgende Anzahl an Tieren abgegeben wird:
- Ziffer einszwei Würfe Hundewelpen,
- Ziffer 2drei Würfe Katzenwelpen,
- Ziffer 3100 Jungtiere pro Jahr von Kaninchen, Zwergkaninchen, Chinchillas oder Meerschweinchen,
- Ziffer 4300 Jungtiere pro Jahr von Mäusen, Ratten, Hamstern oder Gerbils,
- Ziffer 51000 Jungtiere von Zierfischen,
- Ziffer 6100 Jungtiere pro Jahr von Reptilien, bei Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr,
- Ziffer 7bei Vögeln:
- Litera a300 Jungtiere pro Jahr von Vögeln bis zur Größe eines Nymphensittichs,
- Litera b150 Jungtiere pro Jahr von Vögeln, die größer als Nymphensittiche sind oder
- Litera c50 Jungtiere pro Jahr von Aras oder Kakadus, ausgenommen Nymphensittiche.
Züchtet jemand mehrere der unter Ziffer 3 bis 7 genannten Tierarten, so ist die Anzahl der einzelnen Arten prozentual zusammenzuzählen. - Absatz 3,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in der Verordnung gemäß Absatz eins, auch die Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen für Tiere bestimmter Arten oder Rassen anordnen.
- Absatz 4,Bei der Abgabe von Tieren ist eine Information gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz auch vom Züchter bzw. von der Züchterin durchzuführen.
- Absatz 5,Die Behörde hat gemeldete und bewilligte Haltungen zur Zucht regelmäßig zu kontrollieren.