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BGBl. I Nr. 131/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesämtergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2024× zu Bundesämtergesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesämtergesetz 111 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2019 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 90/2018 · danach: BGBl. I Nr. 131/2024 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 23.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 131/2024 § 10↗RIS↗
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
§ 10.
(1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung der Bundesministerin dem Bundesminister für Nachhaltigkeit Land- und Tourismus Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.
(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2 ist eine Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.