BGBl. I Nr. 131/2024
Änderung des Bundesämtergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 2
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
§ 10.
(1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung der Bundesministerin dem Bundesminister für Nachhaltigkeit Land- und Tourismus Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.
(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2 ist eine Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.