BGBl. I Nr. 131/2024
Änderung des Bundesämtergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1
Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 3.
(1) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit Land- und Tourismus Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.
(2) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.
(3) Die Bundesämter sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.