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BGBl. I Nr. 131/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesämtergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2024× zu Bundesämtergesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesämtergesetz 111 § 0↗RIS↗
§ 8geändert
in Kraft 01.01.2019 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 90/2018 · danach: BGBl. I Nr. 131/2024 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 23.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 131/2024 § 8↗RIS↗
Zusammenführung von Dienststellen
§ 8.
Die Bundesministerin Der Bundesminister für Nachhaltigkeit Land- und Tourismus Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern (Anm. 1) oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.
(__________________
Anm. 1: Art. 16 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 lautet: „In ... § 8 ... wird jeweils die Wortfolge „Bundesämter für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesämter“ ersetzt“. Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.)