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BGBl. I Nr. 140/2024

kundgemacht 18.09.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgerätegesetz 241 § 0↗RIS↗
§ 39geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 bis Abs 8 (entfallen)
in Kraft 20.04.2016 – 18.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 161/2015 · danach: BGBl. I Nr. 140/2024 § 39↗RIS↗
in Kraft ab 19.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 140/2024 § 39↗RIS↗
6. Abschnitt
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren
Marktüberwachung Marktüberwachungsbehörde und Zuständigkeit
§ 39.
(1) Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Marktüberwachung von druckführenden Geräten betreffen die Bereitstellung auf dem Markt für die unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 fallenden druckführenden Geräte und die Betriebsphase für die unter § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 fallenden druckführenden Geräte. Die Bestimmungen in den §§ 39 bis 40a gelten nur soweit in den §§ 41 bis 44 keine speziellen Bestimmungen vorgesehen sind, mit denen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (im Folgenden: EU-Marktüberwachungsverordnung), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, dasselbe Ziel verfolgt wird und Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.
(2) Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 (im Folgenden: EU-Marktüberwachungsverordnung) ist der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann sich für die Zwecke der Marktüberwachung neben den Bezirksverwaltungsbehörden und nur für das Auffinden konkretisierter Konsumentenprodukte auch der hiefür besonders geschulten Produktsicherheits-Aufsichtsorgane gemäß § 13 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, bedienen. Eine allenfalls erforderliche fachspezifische Einweisung der Produktsicherheits-Aufsichtsorgane erfolgt durch das Bundesministerium Bundesamt für Wissenschaft, Forschung Eich- und Wirtschaft Vermessungswesen. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist die Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde.
(3) Beschränkende Maßnahmen gemäß der EU-Marktüberwachungsverordnung sind von der Marktüberwachungsbehörde mittels Bescheid unbeschadet des Abs. 6 Z 4 zu treffen. Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, darf die Marktüberwachungsbehörde die beschränkenden Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben gelten. Gegen die Bescheide des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der EU-Marktüberwachungsverordnung an der Marktüberwachung mitzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Daten, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln.
(4) Meldungen von Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstellen einschließlich betriebseigener Prüfdienste betreffend Mängel gemäß Anlage II sind von der Marktüberwachungsbehörde zu bewerten. Gegebenenfalls ist von der Marktüberwachungsbehörde durch bescheidmäßige Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Herstellung des von diesem Bundesgesetz geforderten Zustandes zu sorgen. Die Marktüberwachungsbehörden und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer aufgrund der EU-Marktüberwachungsverordnung zukommenden Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt, Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines druckführenden Gerätes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette oder die Risikobewertung erforderlich ist.
(5) Aus rechtskräftigen Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 erwächst für den Eigentümer oder Betreiber kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Wird von der Marktüberwachungsbehörde beim betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß EU-Marktüberwachungsverordnung eine Produktprobe entnommen, hat der Bund auf Verlangen dem Wirtschaftsakteur für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 getroffen wird.
(6) Für nachstehende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als koordinierende Stelle zuständig:
1. Erfüllung von Informationspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission;
2. Durchführung von Schutzklauselverfahren nach unionsrechtlichen Regelungen;
3. Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden;
4. Verordnungen oder Bescheide zu Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens, des auf den Markt Bereitstellens oder des Betriebs von Geräten, welche nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen entsprechen oder mit denen im Sinne des § 43 ein Risiko verbunden ist, sofern die von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde verfügten Maßnahmen nicht ausreichend zur Behebung der Nichtkonformität oder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltungsmaßnahmen sind oder Schutzklauselverfahren erforderlich machen würden;
5. Führen einer Statistik über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an druckführenden Geräten.
(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Abs. 6 die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
(8) Der jeweils zuständige Bundesminister gemäß Abs. 6 kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Marktüberwachung und das Führen einer Statistik festlegen.
Schlagworte
Konformitätsbewertungsstelle, Informationsverpflichtung