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BGBl. I Nr. 140/2024

kundgemacht 18.09.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckgerätegesetz 241 § 0↗RIS↗
§ 40aneu
in Kraft ab 19.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 140/2024 § 40a↗RIS↗

Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2,Sofern Maßnahmen gemäß Artikel 19, der EU-Marktüberwachungsverordnung bei einem druckführenden Gerät, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 69, Ziffer eins, zu informieren.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 20, der EU-Marktüberwachungsverordnung ist die Europäische Kommission über den nationalen Kontaktpunkt mittels RAPEX zu informieren.