BGBl. I Nr. 140/2024
Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55geändertAbs 1
Überwachung gemäß Sonderbestimmungen
§ 55.
(1) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft kann für bestimmte Arten von druckführenden Geräten, die von gleichen Schädigungs- und Versagensmechanismen betroffen sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 53, mit Verordnung Sonderbestimmungen für wiederkehrende Untersuchungen dieser Geräte hinsichtlich Art und Umfang, Aufgaben des Betreibers und der Prüfstelle für den Betrieb sowie der Prüffristen festlegen.
(2) Druckführende Geräte, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 1 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und unbeschadet des § 54 Abs. 3 gemäß dieser zu überprüfen. Ausgenommen sind jene druckführenden Geräte, die Teil einer Installation sind, welche einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 zugeteilt ist.
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